Ebenso: OLG Stuttgart, BauR 1994, 789.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die dem Bauherrn erhebliche Verpflichtungen auferlegen, werden durch die allgemeine Architektenvollmacht nicht gedeckt (BGH, BauR 1978, 139 = NJW 1978, 995; so schon in der Entscheidung BGH, NJW 1960, 849, wo dem Architekten die technische und geschäftliche Oberleitung übertragen war).
Nicht gedeckt von der sog. »originären« Architektenvollmacht ist die Erteilung von Zusatzaufträgen, die den Werklohn nahezu verdoppeln (BGH, BauR 1975, 358 = Schäfer/Finnern, Z 3.002 Bl. 5 = WM 1975, 779).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Architekt nicht bevollmächtigt ist, den Bauherrn in vollem Umfang zu vertreten. Die Tatsache allein, daß ein Architekt eingeschaltet ist, reicht im übrigen zur Annahme einer Vollmachtserteilung nicht aus (OLG Stuttgart, BauR 1972, 317; 1974, 423; BGH, Schäfer/Finnern, Z. 2.221 Bl. 1).
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