Die Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52 / Eppendorf 9 / Groß Borstel 11 vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 190) wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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