OVG Hamburg - Urteil vom 02.06.2021
2 E 3/19.N
Normen:
Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen § 2 S. 2; BPlanFestG § 3 Abs. 4 S. 2; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 246 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1771
D_V 2021, 1085

Vollständige Unwirksamkeit eines Bebauungsplans infolge ungenügender Verkündung einer textlichen Festsetzung; Hinweis auf Auf DIN-Vorschriften in Rechtsverordnungen

OVG Hamburg, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 2 E 3/19.N

DRsp Nr. 2021/13675

Vollständige Unwirksamkeit eines Bebauungsplans infolge ungenügender Verkündung einer textlichen Festsetzung; Hinweis auf Auf DIN-Vorschriften in Rechtsverordnungen

1. Auf DIN-Vorschriften darf in Rechtsverordnungen gemäß § 2 Satz 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (HmbGVBl. S. 130) nicht verwiesen werden, weil diese nicht amtlich veröffentlicht worden sind. Ein Verstoß hiergegen stellt einen Verkündungsmangel dar.2. Nicht amtlich veröffentlichte Bestimmungen, auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans verwiesen wird, sind im Wege der Ersatzverkündung entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 BauleitplanfestG ebenso wie Karten und Zeichnungen im Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niederzulegen.

Tenor

Die Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt 52 / Eppendorf 9 / Groß Borstel 11 vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 190) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen § 2 S. 2; BPlanFestG § 3 Abs. 4 S. 2; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 246 Abs. 2;

Tatbestand