Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 1. September 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I. Die für die Stadt Hamm als Gläubigerin tätige Stadtkasse betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Musikschulgebühren.
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