VGH Bayern - Beschluss vom 07.08.2018
8 C 18.1241
Normen:
BayStrWG Art. 18a Abs. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 V 18.608

Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem gerichtlichen Vergleich; Anspruch auf Beseitigung eines von der öffentlichen Straße entfernten Autowracks

VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 8 C 18.1241

DRsp Nr. 2018/14819

Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand aus einem gerichtlichen Vergleich; Anspruch auf Beseitigung eines von der öffentlichen Straße entfernten Autowracks

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.

II.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BayStrWG Art. 18a Abs. 1; BayStrWG Art. 18 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Vollstreckungsgläubigerin, eine kreisangehörige Gemeinde, forderte den Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 dazu auf, das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug, ein Mitsubishi Space Wagon mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das seit Monaten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und an das seit dem 1. September 2016 wegen der abgelaufenen TÜV-Plakette ein sogenannter "roter Punkt" angebracht war, binnen zweier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde die Veranlassung der kostenpflichtigen Beseitigung und vorläufigen Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Vollstreckungsgläubigerin angedroht.