BGH - Beschluss vom 25.01.2018
IX ZB 89/16
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. a); Brüssel-Ia-VO Art. 39; Brüssel-Ia-VO Art. 53; VO (EU) Nr. 1215/2012 Anhang I Nr. 4.4. des Formblatts; ZPO § 704; ZPO § 708; ZPO § 709; ZPO § 720a; ZPO § 724; ZPO § 726 Abs. 1; ZPO § 751 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2018, 1420
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 64/15
KG, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 30/16

Vollstreckungsbegehren aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil; Anordnung des Ursprungsgerichts betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung; Mögliche Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil im Ursprungsmitgliedstaat ohne Erbringung der Sicherheitsleistung

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen IX ZB 89/16

DRsp Nr. 2018/2377

Vollstreckungsbegehren aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil; Anordnung des Ursprungsgerichts betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung; Mögliche Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil im Ursprungsmitgliedstaat ohne Erbringung der Sicherheitsleistung

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar?