Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 04.07.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2005 hat der Senat geprüft; es veranlaßt keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats.
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