OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.07.2005
13 U 896/05
Normen:
BGB § 634 Nr. 2 § 637 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 165
NZBau 2006, 514
OLGReport-Nürnberg 2005, 854
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2029/02

Vollstreckungsgegenklage bei erfolgreicher Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durch den zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilten Auftragnehmer

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 13 U 896/05

DRsp Nr. 2005/17799

Vollstreckungsgegenklage bei erfolgreicher Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des Auftraggebers durch den zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilten Auftragnehmer

»Auch wenn der zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilte Auftragnehmer Nachbesserungsarbeiten erfolgreich durchgeführt hat, ist seine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage dann unbegründet, wenn der Auftraggeber den Mängelbeseitigungsarbeiten durch ihn nicht zugestimmt hat und deren Erfolg (ganz oder teilweise, zu Recht oder zu Unrecht) in Abrede stellt. In diesem Fall ist erst bei der Abrechnung des Vorschusses unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der vom Auftraggeber aufgewandten Kosten zu prüfen, ob und inwieweit Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers erfolgreich waren.«

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 2 § 637 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ; ZPO § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 04.07.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.2005 hat der Senat geprüft; es veranlaßt keine Änderung der Rechtsauffassung des Senats.