Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel
BGH, Urteil vom 08.10.1992 - Aktenzeichen VII ZR 272/90
DRsp Nr. 1993/368
Vollstreckungsschutz gegen einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel
»1. Vollstreckt der Gläubiger einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel nach § 887ZPO, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2ZPO richten, nicht mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den titulierten Nachbesserungsanspruch geltend machen. 2. Das Vollstreckungsgericht hat einen auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteten Titel jedenfalls dann selbst auszulegen, wenn bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses nach § 887 Abs. 2ZPO Art und Umfang der geschuldeten Nachbesserung streitig sind. 3. a) Enthält ein auf Nachbesserung eines Bauwerks gerichteter Titel materiell-rechtliche Verpflichtungen, bei denen die eine Art der Nachbesserung durch das Scheitern der anderen bedingt ist, so kann der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, er schulde die bedingte Alternative nicht oder noch nicht, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.