Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/14.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 210 000 € festgesetzt.
I
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung.
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