BVerwG - Beschluss vom 19.09.2014
7 B 7.14
Normen:
BNatSchG § 15 Abs. 2 S. 1; BNatSchG § 19 Abs. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; WG BW § 64; WHG § 31 Abs. 1; WHG § 67; WHG § 68;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 S 285/11

Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung i.R.d. Hochwasserschutzes

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen 7 B 7.14

DRsp Nr. 2014/16022

Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung i.R.d. Hochwasserschutzes

1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Grundsätze der so genannten Wesentlichkeitstheorie geklärt.2. Es begegnet keinen Bedenken, dass weder der Bundes- noch der Landesgesetzgeber in der Form eines förmlichen Gesetzes über das Gesamtkonzept zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Oberrhein entschieden haben.3. Die Behörde darf zur Kompensation eines Eingriffs wegen eines naturschutznäheren Endziels auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/14.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 210 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 15 Abs. 2 S. 1; BNatSchG § 19 Abs. 1; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; WG BW § 64; WHG § 31 Abs. 1; WHG § 67; WHG § 68;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20. Dezember 2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung.