Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei VOB/B -Werkverträgen, in denen sich die Klägerin zur Erstellung von Trockenbauwänden (Vertrag vom 30.03.1999/09.04.1999) und von Trockenbaudecken (Vertrag vom 07.04.1999/09.04.1999) gegen Entgelt verpflichtete. Die Trockenbauwände wurden zum Teil erstellt, der Vertrag zur Erstellung der Decken kam nicht zur Durchführung. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ließ die vertraglich geschuldeten Leistungen ab dem 14.05.1999 durch ein Drittunternehmen, die Tischlerei L., fertigstellen. Die Klägerin errechnete für die von ihr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise einen Werklohn i.H.v. 18.118,53 DM. Die Beklagte ermittelte und zahlte für die erbrachten Leistungen 8.476,85 DM.
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