LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2001
16 Sa 365/01
Normen:
GmbHG § 11 ; GmbHG § 47 Abs. 2 ; TVG TVe/Bau § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 647/00

Vor-GmbH

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 16 Sa 365/01

DRsp Nr. 2003/4764

Vor-GmbH

»1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 GmbHG, wonach der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Dritten eine unbeschränkte Vertretungsmacht besitzt, kann auf den Geschäftsführer einer Vor-GmbH nicht angewendet werden. 2. Zur rechtsgeschäftlichen Erweiterung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Vor-GmbH.«

Normenkette:

GmbHG § 11 ; GmbHG § 47 Abs. 2 ; TVG TVe/Bau § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 19.06.1996 (Bl. 29 - 46 d.A.) gründeten die Beklagte, Herr, Herr und Frau die "Altbausanierung GmbH". Gegenstand des Unternehmens war die Führung eines Baubetriebes zur Sanierung von Altbauten insbesondere die Erbringung von Werkleistungen auf dem Gebiet des Putz-, Stuck- und Trockenbaus sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte. Ihre Einlage in Höhe von DM 500,00 leistete die Beklagte zum Stammkapital von DM 50.000,00. Zur Geschäftsführerin wurde Frau bestellt.