Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht den von dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BauFordSiG hergeleiteten Schadensersatzanspruch mangels Eintritt eines ersatzfähigen Schadens als unbegründet erachtet. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend.
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