OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2018
12 E 228/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2205/17

Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr; Besondere Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 12 E 228/18

DRsp Nr. 2018/17868

Voraussetzung für das Entstehen der Erledigungsgebühr; Besondere Bemühen des Anwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem über eine Erinnerung gegen die auf § 164 VwGO beruhende Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten entschieden worden ist, entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, § 109 Abs. 1 JustG NRW). Die Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG), sind im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht einschlägig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 E 522/15 -, juris Rn. 1, m. w. N.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.