VGH Bayern vom 05.08.1994
2 N 91.2476
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 2; BazuGB § 172 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 372
BRS 56 Nr. 238
NVwZ-RR 1995, 429
ZMR 1995, 48

Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung; Vereinbarkeit des § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit der Eigentumsgarantie

VGH Bayern, vom 05.08.1994 - Aktenzeichen 2 N 91.2476

DRsp Nr. 1996/17904

Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung; Vereinbarkeit des § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit der Eigentumsgarantie

Die auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beruhende Erhaltungssatzung ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

1. Voraussetzung für den Erlaß einer Erhaltungssatzung ist nicht, daß im Geltungsbereich der Satzung eine Bevölkerung lebt, die in ihrer Zusammensetzung Besonderheiten im Vergleich zu anderen Wohngebieten aufweist. Es genügt vielmehr, daß die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist. 2. Die Gefahr einer unerwünschten Änderung der Struktur der Wohnbevölkerung wegen eines sich dort abzeichnenden Potentials zur baulichen Aufwertung und damit zur Verdrängung von einkommensschwächeren Bewohnern im Satzungsgebiet rechtfertigt den Erlaß einer Erhaltungssatzung.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 2;