I.
Die Klägerin wendet sich gegen die im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung erlassene Auflage, eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Pipeline feuerhemmend zu ummanteln.
Die Klägerin betreibt ein Holzimportunternehmen. Im Jahre 1976 beantragte sie beim Bauordnungsamt der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Abstellhalle auf ihrem Betriebsgrundstück Am H in B. Nach dem Bauantrag soll die - mittlerweile entsprechend erstellte - Halle in einer Länge von 21,40 m an der Grenze des Baugrundstücks zur Uferböschung des H-hafens errichtet werden und als Holzlager dienen.
In einer Entfernung von 0,50 m hinter der Lagerhalle verläuft auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Uferböschung seit 1978 eine oberirdische Ölpipeline der Beigeladenen, die eine Verladebrücke für Tankschiffe mit dem Tanklager der Beigeladenen verbindet.
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