BVerwG - Urteil vom 17.02.1984
4 C 70.80
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1984, 388
BayVBl 1984, 372
BBauBl 1984, 791
BRS 42 Nr. 176
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137
DÖV 1984, 854
GewArch 1984, 226
JuS 1984, 978
NuR 1984, 192
NVwZ 1984, 366
UPR 1984, 238
ZfBR 1984, 258
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 97/78
OVG Bremen, vom 01.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 74/79

Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage

BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - Aktenzeichen 4 C 70.80

DRsp Nr. 2009/19480

Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage

Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1974 - 4 C 73.72, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 389).

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung erlassene Auflage, eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Pipeline feuerhemmend zu ummanteln.

Die Klägerin betreibt ein Holzimportunternehmen. Im Jahre 1976 beantragte sie beim Bauordnungsamt der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung einer Abstellhalle auf ihrem Betriebsgrundstück Am H in B. Nach dem Bauantrag soll die - mittlerweile entsprechend erstellte - Halle in einer Länge von 21,40 m an der Grenze des Baugrundstücks zur Uferböschung des H-hafens errichtet werden und als Holzlager dienen.

In einer Entfernung von 0,50 m hinter der Lagerhalle verläuft auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Uferböschung seit 1978 eine oberirdische Ölpipeline der Beigeladenen, die eine Verladebrücke für Tankschiffe mit dem Tanklager der Beigeladenen verbindet.