Voraussetzungen der Abnahme durch schlüssige Handlung
BGH, Urteil vom 15.11.1973 - Aktenzeichen VII ZR 110/71
DRsp Nr. 1996/14896
Voraussetzungen der Abnahme durch schlüssige Handlung
Die Abnahme kann durch schlüssige Handlung erfolgen. Die Billigung der erbrachten Leistung als vertragsgemäße Erfüllung muß erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Bloß intern gebliebene Vorgänge beim Auftraggeber genügen nicht.