1. Die Berufung des Klägers vom 14.6.2012 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 65.000,- festgesetzt.
I. Hinsichtlich des zur Entscheidung herangezogenen Sachverhalts sowie des in der Rechtsmittelinstanz gehaltenen Parteivortrags wird auf das angegriffene Urteil sowie die nach dessen Erlass gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 II S.1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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