OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.12.2012
18 U 24/12
Normen:
BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 266; ZPO § 149;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 24/12
LG Frankfurt/Main, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 447/11

Voraussetzungen der Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 18 U 24/12

DRsp Nr. 2013/2243

Voraussetzungen der Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren

Ein Rechtsstreit ist nur dann im Hinblick auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren gem. § 149 ZPO auszusetzen, wenn ein Erkenntnisgewinn wahrscheinlich ist.

1. Die Berufung des Klägers vom 14.6.2012 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 65.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 266; ZPO § 149;

Gründe:

I. Hinsichtlich des zur Entscheidung herangezogenen Sachverhalts sowie des in der Rechtsmittelinstanz gehaltenen Parteivortrags wird auf das angegriffene Urteil sowie die nach dessen Erlass gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 II S.1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.