Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn aus einem zwischen den Parteien am 18. Februar 1998 unter Einbeziehung der VOB geschlossenen Bauvertrag über die Sanierung und Modernisierung verschiedener Wohngebäude in S. in Anspruch. Es war eine Pauschale von 525,00 DM pro m² Wohnfläche, insgesamt ein Pauschalpreis in Höhe von 6.555.486,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart (Bl. 2 ff. d. A., sowie Anlage 2 zum Bauvertrag Bl. 28 Bd. I d. A.). Die Vergütung sollte nach "häuserblockweiser" Fertigstellung und Abnahmen der Arbeiten erfolgen (Anlage 4 zum Bauvertrag, Bl. 22 Bd. I d. A.).