OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2018
VI-U (Kart) 10/17
Normen:
GWB § 87 S. 1; GWB § 91 S. 1-2; ZPO § 281; GVG § 1;

Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim OberlandesgerichtBegriff der kartellrechtlichen Streitigkeit i.S. von § 87 S. 1 GWBZulässigkeit der beim allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegten BerufungRechtsfolgen erstmaligen kartellrechtlichen Vorbringens im zweiten Rechtszug

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 10/17

DRsp Nr. 2019/1885

Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht Begriff der kartellrechtlichen Streitigkeit i.S. von § 87 S. 1 GWB Zulässigkeit der beim allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegten Berufung Rechtsfolgen erstmaligen kartellrechtlichen Vorbringens im zweiten Rechtszug

1. Die Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim Oberlandesgericht (§ 91 Satz 1 GWB) richtet sich im Hinblick auf § 91 Satz 2 GWB ausschließlich nach der materiellen Anknüpfung. Das Kartell-Oberlandesgericht ist hiernach zur Entscheidung über Berufungen gegen solche Endurteile zuständig, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 87 GWB ergangen sind. 2. Eine kartellrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 87 Satz 1 GWB liegt nicht vor, wenn das Gericht (unabhängig von womöglich abweichendem Rechtsvortrag der klagenden Partei) keinerlei ernsthafte Zweifel daran hat, dass sich der Klaganspruch nicht aus kartellrechtlichen Normen herleiten lässt; ein in diesem Sinne offensichtlich unschlüssiger Vortrag kann nicht zur Annahme einer kartellrechtlichen Streitigkeit führen. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Berufungszuständigkeit des vom Berufungsführer unmittelbar angerufenen Kartell-Oberlandesgerichts ist derjenige der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO).