KG - Beschluss vom 29.10.2018
1 Ws 49/18 - 161 AR 139/18
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; StGB § 73; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111e Abs. 1 S. 1; StPO § 111f Abs. 1 S. 1; StPO § 111 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 233 Js 1833/17

Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr gem. Nr. 4142 RVG-VV bei Maßnahmen der VermögensabschöpfungBestimmung des Gegenstandswerts eines dinglichen Arrestes

KG, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 49/18 - 161 AR 139/18

DRsp Nr. 2020/5935

Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr gem. Nr. 4142 RVG -VV bei Maßnahmen der Vermögensabschöpfung Bestimmung des Gegenstandswerts eines dinglichen Arrestes

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; StGB § 73; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 111d Abs. 2; StPO § 111e Abs. 1 S. 1; StPO § 111f Abs. 1 S. 1; StPO § 111 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten ist ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Untreue und der Urkundenfälschung anhängig. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat einen Arrest in Höhe von 748.607,79 Euro in sein Vermögen angeordnet. Aufgrund seiner Beschwerde hat das Landgericht Berlin die Arrestanordnung aufgehoben und entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last fallen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 249.535,93 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, der eine Wertfestsetzung auf einen Betrag in Höhe von 748.607,79 Euro begehrt.

II.