Voraussetzungen der Geltendmachung eines Pfandrechts
BGH, vom 04.03.1993 - Aktenzeichen VII ZR 282/91
DRsp Nr. 1997/7025
Voraussetzungen der Geltendmachung eines Pfandrechts
Es ist näherliegend, daß die Sicherungsrechte nach §§ 647 und 648BGB sich nicht gegenseitig ausschließen, sich vielmehr ergänzen und gegebenenfalls nebeneinander bestehen können. Die Geltendmachung eines Pfandrechts setzt jedoch voraus, daß der Besitz an dem Pfandgegenstand zur Zeit der Verarbeitung schlüssig dargetan wird.