BGH vom 04.03.1993
VII ZR 282/91
Normen:
BGB §§ 647, 648 ;

Voraussetzungen der Geltendmachung eines Pfandrechts

BGH, vom 04.03.1993 - Aktenzeichen VII ZR 282/91

DRsp Nr. 1997/7025

Voraussetzungen der Geltendmachung eines Pfandrechts

Es ist näherliegend, daß die Sicherungsrechte nach §§ 647 und 648 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen, sich vielmehr ergänzen und gegebenenfalls nebeneinander bestehen können. Die Geltendmachung eines Pfandrechts setzt jedoch voraus, daß der Besitz an dem Pfandgegenstand zur Zeit der Verarbeitung schlüssig dargetan wird.

Normenkette:

BGB §§ 647, 648 ;