OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2018
10 W 4/18
Normen:
GKG-KV Nr. 1222 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 145/06

Voraussetzungen der Gerichtskostenermäßigung im Falle der Erledigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 10 W 4/18

DRsp Nr. 2018/13670

Voraussetzungen der Gerichtskostenermäßigung im Falle der Erledigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleichs

Die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 GKG-KV liegen nicht vor, wenn bereits einmal ein Urteil des Oberlandesgerichts ergangen ist, dieses jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben wird und erst im zweiten Rechtsgang ein Vergleich geschlossen wird.

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2017 (Bl. VI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29. August 2018 (Kassenzeichen 701221662004, Bl. VIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 1222 S. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.