OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.01.2018
I-10 W 446/17
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

Voraussetzungen der Haftung des Zweitschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen I-10 W 446/17

DRsp Nr. 2018/8035

Voraussetzungen der Haftung des Zweitschuldners

Die in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG vorgesehene Ausnahme der Haftung des Zweitschuldners ist nur in dem Fall gegeben, wenn dem Kostenschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beitreibung der Prozesskosten gegen den Erstschuldner aus anderen Gründen (hier: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) aussichtslos erscheint.

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2017 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Zweitschuldnerrechnung vom 4. Oktober 2017 (Kassenzeichen ..) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 3 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig; sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Schreibens der Leiterin des Dezernats 4 bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Dezember 2017, Bl. 1224 ff GA, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet.