Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorhaben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der Errichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter anderem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373, 375]). In Nr. 13 AAB hieß es:
"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW)
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