BGH - Urteil vom 27.05.2004
III ZR 433/02
Normen:
BGB § 661 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1249
BauR 2004, 1326
MDR 2004, 1048
NVwZ-RR 2005, 652
NZBau 2004, 450
ZfIR 2004, 647
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Voraussetzungen der Lösung von im Zusammenhang mit einem Architektenwettbewerb gegebenen Zusagen

BGH, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen III ZR 433/02

DRsp Nr. 2004/10811

Voraussetzungen der Lösung von im Zusammenhang mit einem Architektenwettbewerb gegebenen Zusagen

»Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).«

Normenkette:

BGB § 661 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1993 für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. Das gesamte Vorhaben sollte aus dem Umbau eines bereits vorhandenen Schulgebäudes und der Errichtung eines Neubaus bestehen. Grundlage der Ausschreibung waren die Allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) der Beklagten in der Fassung vom 14. Januar 1993, die ihrerseits auf den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens aus dem Jahre 1977 beruhten (GRW 1977; veröffentlicht unter anderem im Ministerialblatt NW 1980, 1278, 1515 [Senatsurteil BGHZ 88, 373, 375]). In Nr. 13 AAB hieß es:

"Weitere Bearbeitung der Aufgabe (5.1 GRW)