BGH - Urteil vom 03.11.1983
III ZR 125/82
Normen:
BGB § 661 ; Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) Nr. 5.1.1;
Fundstellen:
BGHZ 88, 373
NJW 1984, 1533
ZfBR 1987, 190
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

BGH, Urteil vom 03.11.1983 - Aktenzeichen III ZR 125/82

DRsp Nr. 1995/536

Pflichten des Auslobers nach Ausrichtung eines Architektenwettbewerbs

»Wenn einem Architektenwettbewerb die GRW 1977 zugrunde liegen, ist der Auslober, soweit die gestellte Aufgabe verwirklicht werden soll, grundsätzlich verpflichtet, einen Preisträger oder einen mit einem sog. Sonderankauf Bedachten mit weiteren Architektenleistungen zu beauftragen. Davon kann der Auslober nur aus wichtigem Grund absehen.«

Normenkette:

BGB § 661 ; Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 1977) Nr. 5.1.1;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt schrieb im Jahre 1978 für Architekten einen Realisierungswettbewerb zur Erweiterung des L-H-Museums aus. Der Ausschreibung lagen die von der Beklagten aufgestellten Wettbewerbsbedingungen zugrunde, die wiederum auf die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" (im folgenden: GRW 1977) verwiesen. Die Nr. 1.04 der Wettbewerbsbedingungen lautet:

"Preise

Für die prämierten Arbeiten werden folgende Geldpreise ausgesetzt:

1. Preis 17.000 DM

2. Preis 11.000 DM

3. Preis 8.000 DM

4. Preis 5.000 DM

3 Ankäufe zu je 3.000 DM.

Dem Preisgericht bleibt vorbehalten, die Preise bei unveränderter Gesamtsumme von 50.000 DM anders zu verteilen, wenn das Ergebnis des Wettbewerbs dies sinnvoll erscheinen läßt."