OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 14.03.2001 7 B 355/01
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1394
DÖV 2001, 965
UPR 2001, 320
ZfBR 2001, 424
Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen planungsrechtlichen Vorbescheids
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 7 B 355/01
DRsp Nr. 2001/14123
Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen planungsrechtlichen Vorbescheids
»1. An das Vorliegen der materiellen Planreife i.S. von § 33 Abs. 1 Nr. 2BauGB sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, der vorliegende Planentwurf mit seinem konkret vorgesehenen Inhalt werde gültiges Ortsrecht.2. Die materielle Planreife ist jeweils zu verneinen, wenn- nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, in den Bedenken geäußert wurden, über den offenzulegenden Planentwurf noch nicht abschließend entschieden ist,- nach 10 Jahre andauerndem faktischen Abbruch des Planaufstellungsverfahrens noch ohne weiteres vom Fortbestand einer materiellen Planreife ausgegangen wird, obwohl kein konkreter Anhalt für ein Weiterbetreiben des Planaufstellungsverfahrens vorliegt,- im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 33BauGB der Planentwurf zwischenzeitlich geänderten Zielen der Raumordnung widerspricht.
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