OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 14.03.2001
7 B 355/01
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1394
DÖV 2001, 965
UPR 2001, 320
ZfBR 2001, 424

Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen planungsrechtlichen Vorbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 7 B 355/01

DRsp Nr. 2001/14123

Voraussetzungen der materiellen Planreife; Rücknahme eines rechtswidrigen planungsrechtlichen Vorbescheids

»1. An das Vorliegen der materiellen Planreife i.S. von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn die sichere Prognose gerechtfertigt ist, der vorliegende Planentwurf mit seinem konkret vorgesehenen Inhalt werde gültiges Ortsrecht. 2. Die materielle Planreife ist jeweils zu verneinen, wenn - nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, in den Bedenken geäußert wurden, über den offenzulegenden Planentwurf noch nicht abschließend entschieden ist, - nach 10 Jahre andauerndem faktischen Abbruch des Planaufstellungsverfahrens noch ohne weiteres vom Fortbestand einer materiellen Planreife ausgegangen wird, obwohl kein konkreter Anhalt für ein Weiterbetreiben des Planaufstellungsverfahrens vorliegt, - im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 33 BauGB der Planentwurf zwischenzeitlich geänderten Zielen der Raumordnung widerspricht.