OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2018
I-10 W 54/18
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 96/16

Voraussetzungen der Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen I-10 W 54/18

DRsp Nr. 2019/209

Voraussetzungen der Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Zu den Voraussetzungen einer Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG.

Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts voraus (hier: bejaht wegen Unzulässigkeit einer Kostenentscheidung nach Insolvenz einer Partei).

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 (Bl. IV GA) sowie die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 19. Februar 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXXXX, Bl. IVa GA) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe

I.

Die gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache ohne Erfolg.

Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offensichtlich schweren Verfahrensfehler oder eine offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts voraus (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012).