Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2018 (Bl. IV GA) sowie die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 19. Februar 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXXXX, Bl. IVa GA) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gem. §
Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach §
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