OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2003
11 Verg 2/02
Normen:
BGB § 415 Abs. 1 ; GWB § 114 § 123 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 633

Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gerichtlichen Feststellungsantrags; Pflicht zur Ausschreibung bei Vertragsübernahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2003 - Aktenzeichen 11 Verg 2/02

DRsp Nr. 2006/10125

Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gerichtlichen Feststellungsantrags; Pflicht zur Ausschreibung bei Vertragsübernahme

»1. Ein Feststellungsantrag nach den §§ 114, 123 GWB ist unzulässig, wenn der Nachprüfungsantrag seinerseits (z.B. wegen nicht unverzüglicher Rüge, auszuschließendem Angebot, nicht ausreichender Darlegung eines möglichen Schadens, sonst fehlender Antragsbefugnis o.ä.) nicht zulässig war. 2. Eine wirksame Vertragsübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB, d.h. die vom Auftraggeber genehmigte vollständige Überleitung von erteilten Aufträgen auf einen neuen Auftragnehmer, stellt grundsätzlich keine De-facto-Vergabe dar und bedarf keiner erneuten Ausschreibung.«

Normenkette:

BGB § 415 Abs. 1 ; GWB § 114 § 123 ;
Fundstellen
NZBau 2003, 633