OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2018
15 U 28/18
Normen:
PatG § 143; GWB § 87 S. 1; GWB § 88; GWB § 91; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 172/15

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Kartellsenats für die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 15 U 28/18

DRsp Nr. 2019/1074

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Kartellsenats für die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits

1. Gem. § 91 GWB entscheidet der Kartellsenat u.a. über die Berufung gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem GWB zu treffen ist oder von der Anwendbarkeit der Art. 101, 102 AEUV abhängt. 2. Die Zuständigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach sämtlichen anderen Zuständigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzuständigkeiten betreffen. 3. Jedoch muss die kartellrechtliche Vorfrage auch entscheidungserheblich in dem Sinne sein, dass der Rechtsstreit ohne deren Beantwortung nicht entschieden werden kann. Dies bedeutet - negativ definiert -, dass der Kartellsenat dann nicht zuständig ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne die Klärung der kartellrechtlichen Vorfrage bereits entscheidungsreif ist (hier: verneint).

Tenor

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten zuständigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Normenkette:

PatG § 143; GWB § 87 S. 1; GWB § 88; GWB § 91; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe