LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2013
2 Sa 69/13
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 611; BGB § 615; TzBfG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 621/12

Voraussetzungen des Annahmeverzugslohns

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 69/13

DRsp Nr. 2013/18545

Voraussetzungen des Annahmeverzugslohns

Ist im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 12 Stunden vorgesehen, ruft der Arbeitgeber diese Stundenzahl aber nicht ab, so setzt ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn ein tatsächliches Angebot der Arbeitskraft voraus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.01.2013 - 4 Ca 621/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; BGB § 295; BGB § 296; BGB § 611; BGB § 615; TzBfG § 12;

Tatbestand

Die Parteien um Restlohn-, Widerrufs-, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche.

Die Klägerin war vom 01. Januar 2011 bis 30. April 2012 als Rechtsanwaltsfachangestellte bei der Beklagten in deren Büro in T. beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1Vertragsdauer

(1) Die Arbeitnehmerin wird beginnend zum 01. Januar 2011 als Rechtsanwaltsfachangestellte in Teilzeit auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt.

(...)

§ 2Arbeitszeit

(1) Vorgesehen ist eine Arbeitszeit von ca. 12 Stunden pro Woche.

(2) Die Arbeitszeit wird flexibel nach Absprache gehandhabt. Voraussichtlich sollen Einsatztage freitags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, abzüglich einer Stunde Pause sein. Desweiteren samstags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

§ 3Entgelt

1. 2. 3.