LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2013
5 Sa 550/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1460/12

Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 550/12

DRsp Nr. 2013/18629

Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung

1. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und die wirtschaftliche Einheit tatsächlich fortgeführt wird; maßgeblich ist insoweit eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles. 2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann für die Dauer seines Bestandes nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des Urlaubs verlangt werden, weil das dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht und damit der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu wider läuft. 3. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt Darlegungen voraus zur Anordnung oder Duldung und der betrieblichen Notwendigkeit der Überstunden; insoweit ist insbesondere vorzutragen, wann und wie im Einzelnen eine entsprechende Anordnung erfolgt ist. 4. Soweit in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Anlagen vorgelegt werden, ist es nicht Sache der Arbeitsgerichte, das streitgegenständliche Tatsachensubstrat daraus herauszusuchen und zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu machen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2012, Az.: 4 Ca 1460/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand