Die Klägerin schloß "lt. Angebot" vom 6. September 1988 am selben Tage mit den Beklagten einen "Kaufvertrag" über die Lieferung und Errichtung eines Fertighauses - Typ Ausbauhaus - zum Preis von 135.000 DM. In einem Zusatz auf dem Angebot war als Zahlungsvereinbarung ein Betrag von 123.000 DM am dritten Aufbautag und von 12.000 DM nach Verklinkerung des Hauses vermerkt. Die dem "Kaufvertrag" beigefügten Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) der Klägerin sehen über Zahlung u.a. folgendes vor:
"Nr. 1.1 Die Kaufsumme für das S.-Fertighaus sowie zusätzlicher Lieferungen und Leistungen wird zu 60 % am zweiten Aufstellungstag fällig. Weitere 30 % bei Inbetriebnahme der Heizungsanlage und die restlichen 10 % nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen vor Einzug.
Nr. 1.2 Der Besteller hat durch eine Finanzierungsbestätigung, abgegeben von dessen Bank bzw. Finanzierungsinstitut, dem Hersteller ... die Zahlung des Gesamtkaufpreises sicherzustellen. ..."
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