VGH Hessen - Beschluss vom 08.12.2021
4 B 1665/21.N
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6;

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren

VGH Hessen, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 4 B 1665/21.N

DRsp Nr. 2022/9966

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren

Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in Normenkontrollverfahren.

Tenor

Der Antrag, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Auf dem Forst II" bis zu einer Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren 4 C 2447/20.N vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Bebauungsplan der Stadt Riedstadt "Auf dem Forst II" im Stadtteil Wolfskehlen vorläufig außer Vollzug zu setzen.