Voraussetzungen des Verzuges bei einem gegenseitigen Vertrag
BGH, vom 26.10.1965 - Aktenzeichen V ZR 87/63
DRsp Nr. 1996/15224
Voraussetzungen des Verzuges bei einem gegenseitigen Vertrag
Bei gegenseitigen Verträgen kommt ein Schuldner nicht in Verzug, solange der Gläubiger die eigene, schon früher fällig gewordene Leistung weder erbringt noch anbietet.