KG - Urteil vom 22.06.2018
7 U 111/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; BGB § 648a Abs. 2; BGB § 232; VOB/B § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 76/17

Voraussetzungen einer Bauhandwerkersicherung wegen bauzeitlicher Anordnungen

KG, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 111/17

DRsp Nr. 2019/1277

Voraussetzungen einer Bauhandwerkersicherung wegen bauzeitlicher Anordnungen

Der Anspruch des Unternehmers wegen bauzeitlicher Anordnungen des Bauherrn gem. § 1 Abs. 3 VOB/B i.V. mit § 2 Abs. 5 VOB/B kann nach § 648 BGB durch Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesichert werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 76/17 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin für das Bauvorhaben "R####### ########" Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 201.787,65 € zu leisten, wobei die Wahl des Sicherungsmittels nach § 648a Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB in das Ermessen der Beklagten gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; BGB § 648a Abs. 2; BGB § 232; VOB/B § 1 Abs. 3;

Gründe:

A.