BGH - Beschluß vom 28.07.1988
III ZR 178/87
Normen:
BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeinwohl 1
Vorinstanzen:
I. LG Münster ? Urteil vom 18.11.1985 - 13 O 30/78 Baul,
II. OLG Hamm ? Urteil vom 04.06.1987 - 16 U (Baul) 4/86,

Voraussetzungen einer Enteignung zum Vollzug eines Bebauungsplans

BGH, Beschluß vom 28.07.1988 - Aktenzeichen III ZR 178/87

DRsp Nr. 2009/18621

Voraussetzungen einer Enteignung zum Vollzug eines Bebauungsplans

1. Die Enteignung zum Vollzug eines Bebauungsplans (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 87 Abs. 1 BBauG). 2. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist für die einzelnen vom Plan erfassten Grundstücke nur die zulässige Benutzungsart bestimmt; damit steht aber noch nicht fest, dass das Wohl der Allgemeinheit es gebietet, ein bestimmtes Grundstück diesem Zweck zwangsweise durch Enteignung gerade im jetzigen Zeitpunkt zuzuführen. 3. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn es zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben unumgänglich ist, das Eigentum in die Hand des Staates zu bringen. Es muss über das öffentliche Interesse an der Planung hinaus ein Zurücktreten des Eigentümers hinter das Gemeinwohl erforderlich sein.

Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Baulandsachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 04. Juni 1987 - 16 U (Baul) 4/86 - wird nicht angenommen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 221 Abs. 1 BauGB, § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.896 DM.

Normenkette:

BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 87 Abs. 1;

Gründe: