BGH - Urteil vom 12.06.1975
III ZR 158/72
Normen:
BauGB § 42 ; BauGB § 43 ;
Fundstellen:
BGHZ 64, 366
BauR 1975, 317
DRsp V(527)197a
DRsp V(527)74Nr. 2 zu § 42
DRsp V(527)75Nr. 2 zu § 43
DVBl 1976, 165
NJW 1975, 1562

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen aufgehobener oder geänderter Nutzung

BGH, Urteil vom 12.06.1975 - Aktenzeichen III ZR 158/72

DRsp Nr. 1996/14809

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen aufgehobener oder geänderter Nutzung

Eine Entschädigung wird auch gewährt, wenn die aufgehobene oder geänderte Nutzung nicht auf einem Bebauungsplan beruhte und wenn die Aufhebung oder Änderung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch bewirkt worden ist, daß Baugenehmigungen nach § 34 Nutzungen ermöglicht haben, die vorhandene Bestände planungsrechtlich unzulässig machen. Bei der Prüfung, ob der Entschädigungsanspruch nach Abs. 4 wegfällt wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrundezulegen, die den planungsrechtlichen Vorschriften entsprachen. Mißstände, die unter Verletzung von baurechtlichen Vorschriften entstanden sind, bleiben außer Betracht, ebenso Mißstände, die durch Maßnahmen der Gewerbeaufsicht oder der Gewerbepolizei behoben werden können. Maßgebend für die dem Wandel unterliegenden Anforderungen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Der Maßstab liegt nicht allzuweit unterhalb der Grenze zur Polizeigefahr, jedenfalls höher als die Maßstäbe, die das BBauG der Bauleitplanung zum Ziel gesetzt hat.

Normenkette:

BauGB § 42 ; BauGB § 43 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ebenso BGH - III ZR 109/80 v. 1.10.1981 in DRsp V(527)258c = BauR 1982, 355.

Fundstellen
BGHZ 64, 366
BauR 1975, 317
DRsp V(527)197a