I. Unter dem 30. August 2001 reichten die Kläger beim Landgericht Hildesheim gegen die Beklagten zu 1 und 2 eine Klage ein, mit welcher sie zum einen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 4.506,21 DM nebst Zinsen zu zahlen und zum anderen beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger von einer Forderung in Höhe von 60.036,04 DM freizustellen.
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