Der Kläger, der als Subunternehmer der Beklagten Isolierarbeiten auf dem Bauvorhaben K B ausgeführt hat, verlangt die Zahlung restlicher Vergütung.
Nachdem die vom Bauherrn beauftragte "ARGE" Bauarbeiten an dem genannten Vorhaben auf die Beklagte übertragen hatte, erteilte letztere an den Kläger den Auftrag, Isolierarbeiten auszuführen, nämlich die Montage der von ihr beigestellten Trapezbleche.
Unter Bezugnahme auf ein Angebot des Klägers wurden ihm diese Montagearbeiten mit dem undatierten, im Mai 1998 abgeschlossenen schriftlichen Werkvertrag (Bl. 7 f.) übertragen, der u. a. die Geltung der
"21 Entscheidung von Streitigkeiten
(...)
Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag sich trotzdem ergebenden Streitigkeiten werden einem neutralen Schiedsgericht vorgelegt. Gerichtsstand ist Cottbus.
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