OLG Brandenburg - Urteil vom 20.06.2001
13 U 27/01
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 1 § 1031 n.F. § 1031 Abs. 5 § 1043 Abs. 1 § 1062 § 1034 § 1035 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1890
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 139/99

Voraussetzungen einer Klage bei werkvertraglich vereinbarter Schiedsklausel

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 27/01

DRsp Nr. 2002/6638

Voraussetzungen einer Klage bei werkvertraglich vereinbarter Schiedsklausel

Wenn kein Verbraucher beteiligt ist, reicht es aus, daß eine Schiedsklausel in einem von beiden Seiten unterzeichneten Werkvertrag enthalten ist (§ 1031 Abs. 1 ZPO n. F.). Eine Schiedsklausel muss für ihre Beachtlichkeit neben dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens keine weiteren Verfahrensregeln aufstellen.

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 1 § 1031 n.F. § 1031 Abs. 5 § 1043 Abs. 1 § 1062 § 1034 § 1035 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der als Subunternehmer der Beklagten Isolierarbeiten auf dem Bauvorhaben K B ausgeführt hat, verlangt die Zahlung restlicher Vergütung.

Nachdem die vom Bauherrn beauftragte "ARGE" Bauarbeiten an dem genannten Vorhaben auf die Beklagte übertragen hatte, erteilte letztere an den Kläger den Auftrag, Isolierarbeiten auszuführen, nämlich die Montage der von ihr beigestellten Trapezbleche.

Unter Bezugnahme auf ein Angebot des Klägers wurden ihm diese Montagearbeiten mit dem undatierten, im Mai 1998 abgeschlossenen schriftlichen Werkvertrag (Bl. 7 f.) übertragen, der u. a. die Geltung der VOB vorsieht. Unter den Ziffern 21 und 25 heißt es darin:

"21 Entscheidung von Streitigkeiten

(...)

Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag sich trotzdem ergebenden Streitigkeiten werden einem neutralen Schiedsgericht vorgelegt. Gerichtsstand ist Cottbus.