VGH Bayern - Beschluss vom 30.10.2018
10 C 18.1782
Normen:
EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25a Abs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 17.1163

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a Abs. 1 u. 32 Abs. 1 AufenthG

VGH Bayern, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 10 C 18.1782

DRsp Nr. 2018/18212

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a Abs. 1 u. 32 Abs. 1 AufenthG

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

EMRK Art. 8; GG Art. 6; AufenthG § 25a Abs. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 32 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32, § 25a Abs. 1 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2018 wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.