VGH Bayern - Beschluss vom 08.01.2018
10 ZB 17.2361
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; ZPO § 78b; ZPO § 185 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 16.1568

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Berufungszulassung; Anforderung an das Vorliegen einer Zustelladresse nach unbekanntem Verzug des Klägers unter Hinterlassung einer bloßen Postfachadresse

VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 10 ZB 17.2361

DRsp Nr. 2018/12023

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Berufungszulassung; Anforderung an das Vorliegen einer Zustelladresse nach unbekanntem Verzug des Klägers unter Hinterlassung einer bloßen Postfachadresse

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2; ZPO § 78b; ZPO § 185 Nr. 1;

Gründe

Das gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. September 2017 eingelegte Rechtsmittel ist nach § 88 VwGO als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, weil dieser hier das grundsätzlich statthafte Rechtsmittel darstellt (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) durch einen Rechtsanwalt oder andere als Bevollmächtigte zugelassene Personen oder Organisationen beantragt worden ist (§ 67 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; 1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO nicht in Betracht kommt (2.).