VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2018
15 ZB 17.31137
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1-2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 16.30500

Voraussetzungen eines Anspruchs kosovarischer Staatsangehöriger auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsgründen aufgrund einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ohne Aussicht auf adäquate medizinische Behandlung im Kosovo; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Beweisantrags

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.31137

DRsp Nr. 2018/14999

Voraussetzungen eines Anspruchs kosovarischer Staatsangehöriger auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsgründen aufgrund einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ohne Aussicht auf adäquate medizinische Behandlung im Kosovo; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Beweisantrags

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1-2; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger - Staatsangehörige der Republik Kosovo - wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 11. Dezember 2015, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, ihre Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und ihnen die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde.