KG - Urteil vom 26.11.2001
26 U 17/01
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1576
KGReport-Berlin 2002, 101
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 277/99

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Architekten zum Zwecke der Abrechnung seines Architektenhonorars

KG, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 26 U 17/01

DRsp Nr. 2005/7131

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Architekten zum Zwecke der Abrechnung seines Architektenhonorars

1. Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist auch unter Ansehung von § 4 HOAI möglich und zulässig, sofern die Schriftform eingehalten und der Höchstsatz nicht über- und der Mindestsatz nicht unterschritten wird. 2. Es ist nicht treuwidrig, wenn der Architekt entgegen einer ursprünglich getroffenen Pauschalvereinbarung nach vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen will. 3. In diesem Fall steht ihm aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über die Höhe der anrechenbaren Baukosten zu.

Normenkette:

BGB § 242 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 277/99
Fundstellen
BauR 2002, 1576
KGReport-Berlin 2002, 101