BGH - Urteil vom 16.12.1993
VII ZR 217/92
Normen:
DDR: VertragsG § 93 Abs. 1 (vom. 25. März 1982);
Fundstellen:
BB 1994, 465
BGHR DDR-VertrG § 93 Abs. 1 Garantieanspruch 1
BauR 1994, 255
DB 1994, 779
MDR 1994, 445
WM 1994, 554
ZfBR 1994, 120
Vorinstanzen:
Bezirksvertragsgericht Frankfurt/Oder,
BezirksG Potsdam,

Voraussetzungen eines Garantieanspruchs

BGH, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen VII ZR 217/92

DRsp Nr. 1994/1162

Voraussetzungen eines Garantieanspruchs

»Ein Garantieanspruch nach § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialististischen Wirtschaft vom 25. März 1982 setzt nicht voraus, daß der Auftraggeber den festgestellten Mangel angezeigt hat. 2. Ein Garantieanspruch nach § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 ist unter der Voraussetzung, daß "der Mangel auf eine grobe Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen ist", auch dann gegeben, wenn der Mangel schon innerhalb der Garantiezeit festgestellt wurde. 3. Dem Auftraggeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß "der Mangel auf eine grobe Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen ist."«

Normenkette:

DDR: VertragsG § 93 Abs. 1 (vom. 25. März 1982);

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigung und Schadensersatz. Die Parteien sind Rechtsnachfolger von volkseigenen Kombinaten in der früheren DDR. Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer GmbH, ist der VEB Wohnungsund Gesellschaftsbau Kombinat Frankfurt/Oder (WGK). Die Beklagte, ursprünglich eine Aktiengesellschaft, die in eine GmbH umgewandelt wurde, ist Rechtsnachfolgerin des VE Landbaukombinats Frankfurt/Oder (LBK).