OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2001
12 U 60/00
Normen:
BGB § 278 ; VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 3 S. 2 § 24 Nr. 1 ; ZPO § 304 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (oder) - 18 O 174/99 ,

Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausschluß eines Bieters wegen Unvollständigkeit des Angebots

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 12 U 60/00

DRsp Nr. 2001/9217

Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausschluß eines Bieters wegen Unvollständigkeit des Angebots

1. Wird Schadensersatz in Form eines Leistungs- und eines Feststellungsantrags begehrt, so kann über den Leistungsantrag nur dann durch Grundurteil entschieden werden, wenn gleichzeitig ein stattgebendes Feststellungsurteil ergeht. In dem Erlaß allein eines umfassenden Grundurteils kann regelmäßig nicht zugleich eine Entscheidung über den Feststellungsantrag gesehen werden.2. Spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch den Bieter wird zwischen diesem und dem Ausschreibenden ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet.3. Hat ein Bieter Positionen in einem Leistungsverzeichnis mit einem negativen Vorzeichen versehen, so kann dies nicht zu der Feststellung führen, das Angebot sei wegen fehlender Preisangaben unvollständig.4. Die Gefahr einer Nachbesserung angebotener Preise aufgrund der Vorlage der Kalkulation durch den Bieter besteht nicht, solang diese lediglich erläuternden Charakter hat.

Normenkette:

BGB § 278 ; VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 3 S. 2 § 24 Nr. 1 ; ZPO § 304 Abs. 1 ;

Tatbestand: