BGH - Urteil vom 23.01.1997
VII ZR 171/95
Normen:
BGB § 249, § 635 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 Architekt 5
BGHR BGB § 635 Architekt 6
BauR 1997, 494
DB 1997, 1665
MDR 1997, 636
NJW-RR 1997, 850
WM 1997, 1334
ZfBR 1997, 195
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens

BGH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen VII ZR 171/95

DRsp Nr. 1997/4298

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens

»a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt voraus, daß die Vertragspartner den Kostenrahmen vereinbart haben. Ist ein Kostenrahmen vereinbart worden, so bedeutet dessen Überschreitung nur dann und nur insoweit keine Schlechterfüllung, als sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, daß der Architekt einen gewissen Spielraum (Toleranz) haben soll. b) Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, daß der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist. Auf die Rechtsprechung zu den Beratungsfallen, in welchen ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten zu erwarten ist, kann hier nicht zurückgegriffen werden.«

Normenkette:

BGB § 249, § 635 ;

Tatbestand: