Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohnes.
Mit Werkvertrag vom 07.03.1996 (Anl. K 1, Bl. 11 ff. dA) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, am Bauvorhaben Sxxxxxxxstraße in xxxxx Lxxxxxx Fliesen-, Platten- und Natursteinarbeiten zu einem Pauschalpreis von DM 140.000,00 netto zu erbringen. Für die Ausführungsfrist und die Vertragsstrafe enthält der Werkvertrag, in den das Angebot der Klägerin vom 17.11.1995, die VOB/B sowie die Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anl. K 2, Bl. 14 dA) einbezogen sind, u.a. folgende Regelungen:
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2. Ausführungsfristen
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