OLG Dresden - Urteil vom 21.06.1999
2 U 801/99
Normen:
BGB § 648a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 26
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 4737/97

Voraussetzungen eines Sicherheitsverlangens; Leistung von Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung

OLG Dresden, Urteil vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 2 U 801/99

DRsp Nr. 2005/20651

Voraussetzungen eines Sicherheitsverlangens; Leistung von Sicherheit nach Abnahme der Werkleistung

»1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.2. Er ist berechtigt, die auf Herstellung eines vertragsgerechten Werkes gerichtete Nachbesserung zurückzuhalten, bis die begehrte Sicherheit gestellt ist.3. Bis zur Leistung der Sicherheit erwächst dem Auftraggeber zwar aus seinem Nachbesserungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht; jedoch ist die Werklohnforderung nur insoweit als einredefrei zu behandeln, als sie die Nachbesserungskosten übersteigt.«

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohnes.

Mit Werkvertrag vom 07.03.1996 (Anl. K 1, Bl. 11 ff. dA) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, am Bauvorhaben Sxxxxxxxstraße in xxxxx Lxxxxxx Fliesen-, Platten- und Natursteinarbeiten zu einem Pauschalpreis von DM 140.000,00 netto zu erbringen. Für die Ausführungsfrist und die Vertragsstrafe enthält der Werkvertrag, in den das Angebot der Klägerin vom 17.11.1995, die VOB/B sowie die Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (Anl. K 2, Bl. 14 dA) einbezogen sind, u.a. folgende Regelungen:

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2. Ausführungsfristen