LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2020
17 Sa 11/19
Normen:
ZPO § 331a; ZPO § 538 Abs. 2; ArbGG § 68; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 273; BUrlG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6565/18

Voraussetzungen eines Urteils nach Lage der Akten bei Säumnis einer Partei

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 11/19

DRsp Nr. 2020/8234

Voraussetzungen eines Urteils nach Lage der Akten bei Säumnis einer Partei

1. Ein Urteil nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO setzt voraus, dass in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist (§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedenfalls bei Säumnis der beklagten Partei in der Kammerverhandlung kann ein solcher früherer Termin auch die Güteverhandlung gewesen sein. Selbst wenn man dies anders sieht, scheidet dann eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Arbeitsgericht aus.2. Die Frage, ob die Entscheidung nach Aktenlage statt durch Alleinentscheidung durch die Kammer des Arbeitsgerichts hätte getroffen werden müssen, konnte offenbleiben.3. Anwendungsfall einer eigenständigen Regelung zum Verfall von vertraglichem Mehrurlaub.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 (7 Ca 6565/18) im Hinblick auf die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung (Arbeitszeugnis) zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.762,24 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. August 2018 zu bezahlen.

2. 3. II. III.