LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.01.2021
2 Ta 6/21
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1000; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I. Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 56848
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4388/19

Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 6/21

DRsp Nr. 2022/12962

Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts

Kein Vergleichsmehrwert für eine Abgeltungsklausel, wenn diese aufgrund einer pauschalen, jedoch weder näher konkretisierten noch fassbaren Anspruchsbehauptung einer Partei gegenüber der anderen Partei vereinbart wurde. Auf das interne Mandatsverhältnis kommt es nicht an.

Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt wird. Keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.11.2020, Az. 9 Ca 4388/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1000; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I. Nr. 25.1;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers. Das Einkommen des Klägers betrug monatlich 7.198,33 € brutto.