BGH - Urteil vom 16.12.2004
VII ZR 174/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 § 308 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 591
BauR 2005, 588
FamRZ 2005, 513
MDR 2005, 645
NJW-RR 2005, 672
NZBau 2005, 163
ZfBR 2005, 260
Vorinstanzen:
KG, vom 04.04.2003
LG Berlin,

Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsurteils

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 174/03

DRsp Nr. 2005/1603

Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsurteils

»Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 § 308 ;

Tatbestand:

Der klagende Architekt fordert von der Beklagten restliches Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.

Die Beklagte war Bauherrin eines Bauvorhabens in P., das elf unterschiedliche Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen und vier Tiefgaragen umfaßte. Die Parteien schlossen im Mai 1994 schriftlich einen Architektenvertrag, wonach der Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI mit Ausnahme der Bauleitung für die technischen Gewerke erbringen sowie eine Kostenschätzung erstellen sollte. Sie vereinbarten auf der Grundlage geschätzter anrechenbarer Kosten von 37.327.500 DM und der Honorarzone IV ein Pauschalhonorar von 1.560.824,85 DM. Nach dem Vortrag des Klägers beauftragte ihn die Beklagte ferner mündlich mit den Leistungsphasen 6-8 des § 15 HOAI für Freianlagen.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger Teilleistungen. Da es während der Bauarbeiten zu Verzögerungen kam, verhandelten die Parteien erfolglos über eine vorzeitige Auflösung des Vertrages. Die Beklagte kündigte daraufhin im November 1996 den Vertrag aus wichtigem Grund. Der Kläger wies die Kündigung zurück und kündigte seinerseits den Vertrag.