I.
Der Kläger begehrt von der BeklagteEuron zu 1. die Bezahlung von Werklohn und nimmt den Beklagten zu 2. in gleicher Höhe auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen in Anspruch.
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